[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_429-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_429","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0429",6990583,"Art. 3","art-3","Dossier",null,"(1) Aus dem Dossier geht in geeigneter Weise und hinreichend hervor, dass der Futtermittelzusatzstoff die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 erfüllt.\n(2) Die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Vorlage des Dossiers sind in Anhang II geregelt. Die besonderen, im Einzelfall geltenden Anforderungen an das Dossier sind in Anhang III festgelegt. Die Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien ist in Anhang IV festgelegt.\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Antragsteller ein Dossier übermitteln, das nicht den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen genügt, sofern er für jeden Teil, der diese Anforderungen nicht erfüllt, eine entsprechende Begründung anführt.","REG_2008_429 - Art. 3 Dossier\n\n(1) Aus dem Dossier geht in geeigneter Weise und hinreichend hervor, dass der Futtermittelzusatzstoff die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 erfüllt.\n(2) Die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Vorlage des Dossiers sind in Anhang II geregelt. Die besonderen, im Einzelfall geltenden Anforderungen an das Dossier sind in Anhang III festgelegt. Die Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien ist in Anhang IV festgelegt.\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Antragsteller ein Dossier übermitteln, das nicht den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen genügt, sofern er für jeden Teil, der diese Anforderungen nicht erfüllt, eine entsprechende Begründung anführt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Beantragung","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Begriffsbestimmungen","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 15","erwgr-15",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Übergangsmaßnahmen","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Inkrafttreten","art-5",[],false]