[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_543-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_543","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234\u002F2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0543",13397629,"Art. 2","art-2",null,"Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) „Schlachtkörper“: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien, d. h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden —, zum Verkauf angeboten werden;\nb) „Teilstück“: Geflügelfleisch, das nach Größe und Muskelstruktur nachweislich einem bestimmten Schlachtkörperteil zugeordnet werden kann;\nc) „Geflügelfleisch in Fertigpackungen“: gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG angebotenes Geflügelfleisch;\nd) „Geflügelfleisch, nicht in Fertigpackungen“: Geflügelfleisch, das nicht in Fertigpackungen dem Endverbraucher zum Kauf angeboten wird oder auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt wird;\ne) „Vermarktung“: das Feilhalten oder Aufstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens;\nf) „Los“: Geflügelfleisch derselben Art und Sorte, Handelsklasse und Herstellung, aus demselben Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb ein und desselben Standorts, das Gegenstand der Prüfung ist. Im Sinne von Artikel 9 und der Anhänge V und VI besteht ein Los nur aus Fertigpackungen derselben Nenngewichtsklasse.","REG_2008_543 - Art. 2\n\nIm Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) „Schlachtkörper“: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien, d. h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden —, zum Verkauf angeboten werden;\nb) „Teilstück“: Geflügelfleisch, das nach Größe und Muskelstruktur nachweislich einem bestimmten Schlachtkörperteil zugeordnet werden kann;\nc) „Geflügelfleisch in Fertigpackungen“: gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG angebotenes Geflügelfleisch;\nd) „Geflügelfleisch, nicht in Fertigpackungen“: Geflügelfleisch, das nicht in Fertigpackungen dem Endverbraucher zum Kauf angeboten wird oder auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt wird;\ne) „Vermarktung“: das Feilhalten oder Aufstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens;\nf) „Los“: Geflügelfleisch derselben Art und Sorte, Handelsklasse und Herstellung, aus demselben Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb ein und desselben Standorts, das Gegenstand der Prüfung ist. Im Sinne von Artikel 9 und der Anhänge V und VI besteht ein Los nur aus Fertigpackungen derselben Nenngewichtsklasse.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 1","art-1",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 24","erwgr-24",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 3","art-3",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 4","art-4",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 5","art-5",[],false]