[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_543-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_543","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234\u002F2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0543",13397632,"Art. 5","art-5",null,"(1) Andere als die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 können in der Gemeinschaft nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 11 kommen kann.\n(2) Neben den Anforderungen der entsprechend der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Etikettierung und Aufmachung des für den Endverbraucher bestimmten Geflügelfleisches sowie die Werbung dafür den zusätzlichen Anforderungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels genügen.\n(3) Bei frischem Geflügelfleisch wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum mit der Angabe „Verbrauchen bis“ gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG ersetzt.\n(4) Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett folgende Angaben anzubringen: a) die Handelsklasse gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234\u002F2007; b) bei frischem Geflügelfleisch Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe; c) der Angebotszustand des Geflügelfleisches gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234\u002F2007 sowie die empfohlene Lagertemperatur; d) die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung erfolgt; e) bei aus Drittländern eingeführtem Geflügelfleisch die Angabe des Ursprungslands.\n(5) Bei nicht in Fertigpackungen zum Verkauf angebotenem Geflügelfleisch, ausgenommen im Falle des Zerlegens oder Entbeinens am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004, vorausgesetzt, dass das Zerlegen und Entbeinen auf Verlangen und in Gegenwart des Verbrauchers erfolgt, gilt Artikel 14 der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG für die in Absatz 4 genannten Angaben.\n(6) Abweichend von Artikel 3 Absatz 5 und den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erübrigt sich die Einstufung von Geflügelfleisch in Handelsklassen und seine Kennzeichnung entsprechend den zusätzlichen Etikettierungsvorschriften dieser Artikel, wenn das Fleisch an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird.","REG_2008_543 - Art. 5\n\n(1) Andere als die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 können in der Gemeinschaft nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 11 kommen kann.\n(2) Neben den Anforderungen der entsprechend der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Etikettierung und Aufmachung des für den Endverbraucher bestimmten Geflügelfleisches sowie die Werbung dafür den zusätzlichen Anforderungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels genügen.\n(3) Bei frischem Geflügelfleisch wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum mit der Angabe „Verbrauchen bis“ gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG ersetzt.\n(4) Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett folgende Angaben anzubringen: a) die Handelsklasse gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234\u002F2007; b) bei frischem Geflügelfleisch Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe; c) der Angebotszustand des Geflügelfleisches gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234\u002F2007 sowie die empfohlene Lagertemperatur; d) die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung erfolgt; e) bei aus Drittländern eingeführtem Geflügelfleisch die Angabe des Ursprungslands.\n(5) Bei nicht in Fertigpackungen zum Verkauf angebotenem Geflügelfleisch, ausgenommen im Falle des Zerlegens oder Entbeinens am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004, vorausgesetzt, dass das Zerlegen und Entbeinen auf Verlangen und in Gegenwart des Verbrauchers erfolgt, gilt Artikel 14 der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG für die in Absatz 4 genannten Angaben.\n(6) Abweichend von Artikel 3 Absatz 5 und den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erübrigt sich die Einstufung von Geflügelfleisch in Handelsklassen und seine Kennzeichnung entsprechend den zusätzlichen Etikettierungsvorschriften dieser Artikel, wenn das Fleisch an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 4","art-4",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 3","art-3",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 2","art-2",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 6","art-6",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 7","art-7",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 8","art-8",[],false]