[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_555-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_555","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0555",6991926,"Art. 33","art-33","Höhe der Unterstützung","KAPITEL II Förderfähige Maßnahmen","(1) Der Höchstbetrag der Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 wird nach potenziellen Volumenprozenten Alkohol (%vol) und je Hektoliter wie folgt festgesetzt: a) für konzentrierter Traubenmost: 1,699 EUR\u002F%vol\u002Fhl, b) für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: 2,206 EUR\u002F%vol\u002Fhl.\n(2) Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Absatz 1 die Höhe der Unterstützung für die Mehrzahl des Kategorien fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Regionen oder Weinbauzonen angepasst werden.\n(3) Der potenzielle Alkoholgehalt der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird bestimmt, indem die Angaben aus der Umrechnungstabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1623\u002F2000 auf die durch die Refraktometer-Methode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 558\u002F93 der Kommission (15) bei 20 °C ermittelten Zahlenwerte angewandt werden. Bei den Kontrollen durch die zuständigen Behörden ist ein Toleranzwert von 0,2 %vol zulässig.","REG_2008_555 - KAPITEL II Förderfähige Maßnahmen - Abschnitt 10 Verwendung von konzentriertem Traubenmost - Art. 33 Höhe der Unterstützung\n\n(1) Der Höchstbetrag der Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 wird nach potenziellen Volumenprozenten Alkohol (%vol) und je Hektoliter wie folgt festgesetzt: a) für konzentrierter Traubenmost: 1,699 EUR\u002F%vol\u002Fhl, b) für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: 2,206 EUR\u002F%vol\u002Fhl.\n(2) Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Absatz 1 die Höhe der Unterstützung für die Mehrzahl des Kategorien fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Regionen oder Weinbauzonen angepasst werden.\n(3) Der potenzielle Alkoholgehalt der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird bestimmt, indem die Angaben aus der Umrechnungstabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1623\u002F2000 auf die durch die Refraktometer-Methode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 558\u002F93 der Kommission (15) bei 20 °C ermittelten Zahlenwerte angewandt werden. Bei den Kontrollen durch die zuständigen Behörden ist ein Toleranzwert von 0,2 %vol zulässig.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 10 Verwendung von konzentriertem Traubenmost",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 32","Gegenstand der Unterstützung","art-32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 31","Staatliche Beihilfen","art-31",{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 30","art-30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 34","Kontrollen","art-34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 35","Berichterstattung und Bewertung","art-35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 36","Ausschluss","art-36",[],false]