[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_555-art-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_555","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0555",6991930,"Art. 37","art-37","Frist für die Zahlungen an die Begünstigten","KAPITEL III Berichterstattung, Bewertung und allgemeine Bestimmungen","Für jede Maßnahme mit Ausnahme von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 wird von den Mitgliedstaaten\na) die Antragsfrist festgelegt;\nb) nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags die Unterstützung an die Begünstigten ausgezahlt: i) innerhalb von sieben Monaten für Maßnahmen, die binnen eines Jahres vollständig durchgeführt und kontrolliert werden können; ii) innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der vom Mitgliedstaat festzusetzen und der Kommission in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang I mitzuteilen ist, für Maßnahmen, die nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt und kontrolliert werden können.","REG_2008_555 - KAPITEL III Berichterstattung, Bewertung und allgemeine Bestimmungen - Art. 37 Frist für die Zahlungen an die Begünstigten\n\nFür jede Maßnahme mit Ausnahme von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 wird von den Mitgliedstaaten\na) die Antragsfrist festgelegt;\nb) nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags die Unterstützung an die Begünstigten ausgezahlt: i) innerhalb von sieben Monaten für Maßnahmen, die binnen eines Jahres vollständig durchgeführt und kontrolliert werden können; ii) innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der vom Mitgliedstaat festzusetzen und der Kommission in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang I mitzuteilen ist, für Maßnahmen, die nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt und kontrolliert werden können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 36","Ausschluss","art-36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 35","Berichterstattung und Bewertung","art-35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 34","Kontrollen","art-34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 38","Definition","art-38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 39","Überprüfung je Partie","art-39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 40","Vorgeschriebene Dokumente","art-40",[],false]