[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_555-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_555","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0555",6991941,"Art. 48","art-48","Verzeichnisse der zuständigen Stellen","KAPITEL II Bescheinigung und Analysebulletin für Wein, Traubensaft und Traubenmost bei der Einfuhr","(1) Die Kommission erstellt aufgrund der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung der Dokumente V I 1 ermächtigt sind. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien im Internet.\n(2) Die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer nach Absatz 1 enthalten a) Name und Anschrift der anerkannten oder zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 benannten amtlichen Stellen und Laboratorien; b) Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der Weinerzeuger, die befugt sind, die Dokumente V I 1 selbst auszustellen. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten amtlichen Stellen und Laboratorien werden nur in die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 aufgenommen, wenn sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ermächtigt worden sind, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen jede für eine Bewertung der in den Dokumenten gemachten Angaben zweckdienliche Auskunft zu erteilen.\n(3) Die Verzeichnisse werden insbesondere in Bezug auf Änderungen der Anschriften oder Bezeichnungen der Stellen und Laboratorien aktualisiert.","REG_2008_555 - KAPITEL II Bescheinigung und Analysebulletin für Wein, Traubensaft und Traubenmost bei der Einfuhr - Abschnitt 2 Bedingungen sowie Einzelheiten der Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung und des Analysebulletins bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost - Art. 48 Verzeichnisse der zuständigen Stellen\n\n(1) Die Kommission erstellt aufgrund der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung der Dokumente V I 1 ermächtigt sind. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien im Internet.\n(2) Die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer nach Absatz 1 enthalten a) Name und Anschrift der anerkannten oder zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 benannten amtlichen Stellen und Laboratorien; b) Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der Weinerzeuger, die befugt sind, die Dokumente V I 1 selbst auszustellen. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten amtlichen Stellen und Laboratorien werden nur in die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 aufgenommen, wenn sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ermächtigt worden sind, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen jede für eine Bewertung der in den Dokumenten gemachten Angaben zweckdienliche Auskunft zu erteilen.\n(3) Die Verzeichnisse werden insbesondere in Bezug auf Änderungen der Anschriften oder Bezeichnungen der Stellen und Laboratorien aktualisiert.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Bedingungen sowie Einzelheiten der Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung und des Analysebulletins bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 47","Vorschriften für die Verwendung","art-47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 46","Ausnahmen","art-46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 45","Vereinfachtes Verfahren","art-45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 49","Vorschriften bei indirekter Einfuhr","art-49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 50","Sonderregeln für bestimmte Weine","art-50",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 51","Konformität des eingeführten Weins","art-51",[],false]