[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_555-art-61-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_555","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0555",6991954,"Art. 61","art-61","Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten für Neuanpflanzungsrechte","KAPITEL II Vorübergehende Regelung der Pflanzungsrechte","Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Neuanpflanzungsrechte für diese Zwecke gewährt werden.\nDie Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben für jedes Weinwirtschaftsjahr:\na) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1, 2 bzw. 3 erteilt wurden;\nb) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 erteilt wurden; macht ein Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 60 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung Gebrauch, so übermittelt er stattdessen eine Schätzung der betreffenden Gesamtfläche auf Grundlage der Ergebnisse der Überwachung.\nDie Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 8 in Anhang XIII. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilung aufnehmen. Die Mitteilung wird der Kommission jährlich bis spätestens 1. März für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahrs übermittelt.","REG_2008_555 - KAPITEL II Vorübergehende Regelung der Pflanzungsrechte - Art. 61 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten für Neuanpflanzungsrechte\n\nDie Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Neuanpflanzungsrechte für diese Zwecke gewährt werden.\nDie Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben für jedes Weinwirtschaftsjahr:\na) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1, 2 bzw. 3 erteilt wurden;\nb) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 erteilt wurden; macht ein Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 60 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung Gebrauch, so übermittelt er stattdessen eine Schätzung der betreffenden Gesamtfläche auf Grundlage der Ergebnisse der Überwachung.\nDie Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 8 in Anhang XIII. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilung aufnehmen. Die Mitteilung wird der Kommission jährlich bis spätestens 1. März für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahrs übermittelt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 60","Neuanpflanzungsrechte","art-60",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 59","Kürzung der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten","art-59",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 58","Mitteilungen","art-58",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 62","Rodung ohne Wiederbepflanzungsrechte","art-62",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 63","Vorgezogene Wiederbepflanzungsrechte","art-63",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 64","Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten","art-64",[],false]