[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_555-erwgr-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_555","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0555",6991832,"ErwGr. 37","erwgr-37",null,"Erwägungsgründe","Bestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 unterziehen, haben den Wunsch geäußert, die Weinerzeuger ermächtigen zu können, die Bescheinigung und das Analysebulletin selbst auszustellen. Um den Handel mit diesen Drittländern zu erleichtern, erscheint es — sofern diese Länder mit der Gemeinschaft Vereinbarungen getroffen haben, die Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von betrügerischen Praktiken vorsehen, und mit der Gemeinschaft gute Handelsbeziehungen unterhalten — zweckmäßig zuzulassen, dass entsprechend den Bestimmungen für Weine mit Gemeinschaftsursprung die von den Erzeugern ausgestellten Dokumente als von den genannten Einrichtungen oder Dienststellen ausgestellte Dokumente angesehen werden können. In diesen Fällen müssen entsprechende Garantien gegeben sein und die Ausstellung der genannten Dokumente wirksam überwacht werden.","REG_2008_555 - Erwägungsgründe - ErwGr. 37\n\nBestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 unterziehen, haben den Wunsch geäußert, die Weinerzeuger ermächtigen zu können, die Bescheinigung und das Analysebulletin selbst auszustellen. Um den Handel mit diesen Drittländern zu erleichtern, erscheint es — sofern diese Länder mit der Gemeinschaft Vereinbarungen getroffen haben, die Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von betrügerischen Praktiken vorsehen, und mit der Gemeinschaft gute Handelsbeziehungen unterhalten — zweckmäßig zuzulassen, dass entsprechend den Bestimmungen für Weine mit Gemeinschaftsursprung die von den Erzeugern ausgestellten Dokumente als von den genannten Einrichtungen oder Dienststellen ausgestellte Dokumente angesehen werden können. In diesen Fällen müssen entsprechende Garantien gegeben sein und die Ausstellung der genannten Dokumente wirksam überwacht werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 34","erwgr-34",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 40","erwgr-40",[],false]