[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_569-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":26,"is_thin":27},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_569","zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0569",6992098,"Art. 1","art-1",null,"Die Verordnung Nr. 11 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 5 wird gestrichen.\n2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der fünfte und der sechste Gedankenstrich gestrichen. b) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Gehen aus den vorhandenen Papieren wie dem Frachtbrief oder anderen Beförderungspapieren alle Angaben gemäß Absatz 1 hervor und ermöglichen diese in Verbindung mit der Buchführung der Verkehrsunternehmer eine vollständige Nachprüfung der Frachten und Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierungen im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 des Vertrags, so sind die Verkehrsunternehmer nicht verpflichtet, neue Beförderungspapiere einzuführen.“","REG_2008_569 - Art. 1\n\nDie Verordnung Nr. 11 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 5 wird gestrichen.\n2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der fünfte und der sechste Gedankenstrich gestrichen. b) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Gehen aus den vorhandenen Papieren wie dem Frachtbrief oder anderen Beförderungspapieren alle Angaben gemäß Absatz 1 hervor und ermöglichen diese in Verbindung mit der Buchführung der Verkehrsunternehmer eine vollständige Nachprüfung der Frachten und Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierungen im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 des Vertrags, so sind die Verkehrsunternehmer nicht verpflichtet, neue Beförderungspapiere einzuführen.“",{},[],[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 2","art-2",[],false]