[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_622-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_622","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773\u002F2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0622",6992202,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Die Beschwerdeführer werden eng in das Vergleichsverfahren einbezogen und schriftlich gebührend über die Art und den Gegenstand des Verfahrens informiert, damit sie Stellung nehmen und an der Untersuchung der Kommission mitarbeiten können. In dem besonderen Kontext von Vergleichsverfahren würde die Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Beschwerdeführer jedoch nicht zweckdienlich sein und es den Beschwerdeführern nicht ermöglichen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und könnte die Parteien von einer Zusammenarbeit mit der Kommission abhalten. Daher sollte die Kommission nicht verpflichtet sein, Beschwerdeführern eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln.","REG_2008_622 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nDie Beschwerdeführer werden eng in das Vergleichsverfahren einbezogen und schriftlich gebührend über die Art und den Gegenstand des Verfahrens informiert, damit sie Stellung nehmen und an der Untersuchung der Kommission mitarbeiten können. In dem besonderen Kontext von Vergleichsverfahren würde die Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Beschwerdeführer jedoch nicht zweckdienlich sein und es den Beschwerdeführern nicht ermöglichen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und könnte die Parteien von einer Zusammenarbeit mit der Kommission abhalten. Daher sollte die Kommission nicht verpflichtet sein, Beschwerdeführern eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 1","art-1",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 10a","Vergleichsverfahren in Kartellfällen","art-10a",[],false]