[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_704-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_704","über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0704",6992428,"Art. 2","art-2",null,"(1) Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie BRZ oder Höchstzahl der Lizenzen pro Lizenzperiode Mitgliedstaat BRZ, Höchstzahl der Lizenzen oder Höchstfangmenge pro Mitgliedstaat und Jahr Kategorie 1: Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen 9 570 BRZ Spanien 7 313 BRZ Italien 1 371 BRZ Portugal 886 BRZ Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen 3 240 BRZ Spanien 3 240 BRZ Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen 1 162 BRZ Spanien 1 162 BRZ Kategorie 4: Frostertrawler für den Fang von Grundfischarten 375 BRZ Griechenland 375 BRZ Kategorie 5: Kopffüßer 13 950 BRZ 32 Lizenzen Spanien 24 Lizenzen Italien 4 Lizenzen Portugal 1 Lizenz Griechenland 3 Lizenzen Kategorie 6: Langusten 300 BRZ Portugal 300 BRZ Kategorie 7: Thunfisch-Wadenfänger\u002FFroster 22 Lizenzen Spanien 17 Lizenzen Frankreich 5 Lizenzen Kategorie 8: Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer 22 Lizenzen Spanien 18 Lizenzen Frankreich 4 Lizenzen Kategorie 9: pelagische Frostertrawler 17 Lizenzen für eine Referenzmenge von 250 000 Tonnen Kategorie 10: Taschenkrebse 300 BRZ Spanien 300 BRZ Kategorie 11: pelagische Fischerei ohne Froster 15 000 BRT\u002FMonat im Jahresdurch-schnitt\n(2) Gemäß dem Protokoll können nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) im Umfang von bis zu 20 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) in Anspruch genommen werden.\n(3) Für die Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) leitet die Kommission, nachdem ihr von den Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr ein Fangplan mit ausführlichen Angaben zum Bedarf der einzelnen Schiffe vorgelegt wurde, die Lizenzanträge an die mauretanischen Behörden weiter. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des Verbrauchs der Referenzmenge von 250 000 Tonnen teilt die Kommission den mauretanischen Behörden mit, ob sie die über die Referenzmenge hinausgehende Zusatzmenge von 50 000 Tonnen in Anspruch zu nehmen beabsichtigt Sie beantragt gegebenenfalls bei den genannten Behörden eine Anhebung der Quote um 50 000 Tonnen. Im jährlichen Fangplan ist für jedes Schiff angegeben, in welchen Monaten es zu fischen beabsichtigt und welche Fangmengen pro Schiff und Monat zu erwarten sind. Für das erste Jahr der Anwendung des Protokolls werden die Fangpläne der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2008 übermittelt. Ab 2009 werden die Fangpläne der Kommission bis spätestens 31. Januar des betreffenden Jahres übermittelt. Sofern in der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) die Zahl der Lizenzanträge die Höchstzahl der für den Referenzzeitraum verfügbaren Lizenzen übersteigt, wird die Kommission vorrangig die Anträge derjenigen Schiffe an die mauretanischen Behörden weiterleiten, die in den neun Monaten vor der Antragstellung die meisten Lizenzen in Anspruch genommen haben.\n(4) Für die Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) leitet die Kommission, nachdem ihr von den Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr ein Fangplan mit ausführlichen Angaben zum Bedarf der einzelnen Schiffe vorgelegt wurde, die Lizenzanträge an die mauretanischen Behörden weiter. Dieser Fangplan ist bis zum 1. Dezember des Vorjahres der Kommission vorzulegen. Dem Plan ist zu entnehmen, welche BRZ für jeden Fangmonat vorgesehen ist. Werden im Jahresdurchschnitt mehr als 15 000 BRZ pro Monat beantragt, so erfolgt die Lizenzvergabe gemäß den in Absatz 1 genannten Fangplänen.","REG_2008_704 - Art. 2\n\n(1) Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie BRZ oder Höchstzahl der Lizenzen pro Lizenzperiode Mitgliedstaat BRZ, Höchstzahl der Lizenzen oder Höchstfangmenge pro Mitgliedstaat und Jahr Kategorie 1: Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen 9 570 BRZ Spanien 7 313 BRZ Italien 1 371 BRZ Portugal 886 BRZ Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen 3 240 BRZ Spanien 3 240 BRZ Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen 1 162 BRZ Spanien 1 162 BRZ Kategorie 4: Frostertrawler für den Fang von Grundfischarten 375 BRZ Griechenland 375 BRZ Kategorie 5: Kopffüßer 13 950 BRZ 32 Lizenzen Spanien 24 Lizenzen Italien 4 Lizenzen Portugal 1 Lizenz Griechenland 3 Lizenzen Kategorie 6: Langusten 300 BRZ Portugal 300 BRZ Kategorie 7: Thunfisch-Wadenfänger\u002FFroster 22 Lizenzen Spanien 17 Lizenzen Frankreich 5 Lizenzen Kategorie 8: Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer 22 Lizenzen Spanien 18 Lizenzen Frankreich 4 Lizenzen Kategorie 9: pelagische Frostertrawler 17 Lizenzen für eine Referenzmenge von 250 000 Tonnen Kategorie 10: Taschenkrebse 300 BRZ Spanien 300 BRZ Kategorie 11: pelagische Fischerei ohne Froster 15 000 BRT\u002FMonat im Jahresdurch-schnitt\n(2) Gemäß dem Protokoll können nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) im Umfang von bis zu 20 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) in Anspruch genommen werden.\n(3) Für die Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) leitet die Kommission, nachdem ihr von den Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr ein Fangplan mit ausführlichen Angaben zum Bedarf der einzelnen Schiffe vorgelegt wurde, die Lizenzanträge an die mauretanischen Behörden weiter. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des Verbrauchs der Referenzmenge von 250 000 Tonnen teilt die Kommission den mauretanischen Behörden mit, ob sie die über die Referenzmenge hinausgehende Zusatzmenge von 50 000 Tonnen in Anspruch zu nehmen beabsichtigt Sie beantragt gegebenenfalls bei den genannten Behörden eine Anhebung der Quote um 50 000 Tonnen. Im jährlichen Fangplan ist für jedes Schiff angegeben, in welchen Monaten es zu fischen beabsichtigt und welche Fangmengen pro Schiff und Monat zu erwarten sind. Für das erste Jahr der Anwendung des Protokolls werden die Fangpläne der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2008 übermittelt. Ab 2009 werden die Fangpläne der Kommission bis spätestens 31. Januar des betreffenden Jahres übermittelt. Sofern in der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) die Zahl der Lizenzanträge die Höchstzahl der für den Referenzzeitraum verfügbaren Lizenzen übersteigt, wird die Kommission vorrangig die Anträge derjenigen Schiffe an die mauretanischen Behörden weiterleiten, die in den neun Monaten vor der Antragstellung die meisten Lizenzen in Anspruch genommen haben.\n(4) Für die Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) leitet die Kommission, nachdem ihr von den Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr ein Fangplan mit ausführlichen Angaben zum Bedarf der einzelnen Schiffe vorgelegt wurde, die Lizenzanträge an die mauretanischen Behörden weiter. Dieser Fangplan ist bis zum 1. Dezember des Vorjahres der Kommission vorzulegen. Dem Plan ist zu entnehmen, welche BRZ für jeden Fangmonat vorgesehen ist. 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