[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_717-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_717","zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0717",6992582,"Art. 6","art-6",null,"KAPITEL II SPEZIFISCHE REGELN FÜR DIE EINZELNEN VERWALTUNGSMETHODEN","(1) Werden Kontingente unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, so wird ein Teil des Kontingents den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehalten, der Rest wird auf die übrigen Ein- oder Ausführer aufgeteilt.\n(2) Als traditionelle Ein- oder Ausführer gelten diejenigen, die nachweisen können, dass sie die Ware(n), für die ein Kontingent besteht, in einem als Bezugszeitraum bezeichneten früheren Zeitabschnitt in die Gemeinschaft ein- bzw. aus ihr ausgeführt haben.\n(3) Der den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltene Anteil und der Bezugszeitraum sowie der auf die übrigen Antragsteller entfallende Anteil werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.\n(4) Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 7 bis 11.","REG_2008_717 - KAPITEL II SPEZIFISCHE REGELN FÜR DIE EINZELNEN VERWALTUNGSMETHODEN - ABSCHNITT A Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme - Art. 6\n\n(1) Werden Kontingente unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, so wird ein Teil des Kontingents den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehalten, der Rest wird auf die übrigen Ein- oder Ausführer aufgeteilt.\n(2) Als traditionelle Ein- oder Ausführer gelten diejenigen, die nachweisen können, dass sie die Ware(n), für die ein Kontingent besteht, in einem als Bezugszeitraum bezeichneten früheren Zeitabschnitt in die Gemeinschaft ein- bzw. aus ihr ausgeführt haben.\n(3) Der den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltene Anteil und der Bezugszeitraum sowie der auf die übrigen Antragsteller entfallende Anteil werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.\n(4) Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 7 bis 11.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT A Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 5","art-5",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 4","art-4",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 3","art-3",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 7","art-7",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 8","art-8",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 9","art-9",[],false]