[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_744-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_744","zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0744",6992772,"Art. 17","art-17","Teilweise Stilllegung","KAPITEL IV MASSNAHMEN FÜR DIE TEILWEISE STILLLEGUNG IM RAHMEN VON FLOTTENANPASSUNGSPROGRAMMEN","Eignern von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere unter ein Flottenanpassungsprogramm fallende Fischereifahrzeuge endgültig stilllegen, um sie durch ein neues Fischereifahrzeug mit geringerer Fangkapazität und niedrigerem Treibstoffverbrauch zu ersetzen (nachfolgend als „teilweise Stilllegung“ bezeichnet), können bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften öffentliche Beihilfen gewährt werden, sofern das Flottenanpassungsprogramm die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:\na) es schließt Fischereifahrzeuge ein, die ein und dasselbe Fanggerät verwenden, und\nb) es schließt Fischereifahrzeuge ein, die mindestens 70 % der Kapazität der Flotte repräsentieren, die in dem Mitgliedstaat dieses Fanggerät verwenden.","REG_2008_744 - KAPITEL IV MASSNAHMEN FÜR DIE TEILWEISE STILLLEGUNG IM RAHMEN VON FLOTTENANPASSUNGSPROGRAMMEN - Art. 17 Teilweise Stilllegung\n\nEignern von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere unter ein Flottenanpassungsprogramm fallende Fischereifahrzeuge endgültig stilllegen, um sie durch ein neues Fischereifahrzeug mit geringerer Fangkapazität und niedrigerem Treibstoffverbrauch zu ersetzen (nachfolgend als „teilweise Stilllegung“ bezeichnet), können bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften öffentliche Beihilfen gewährt werden, sofern das Flottenanpassungsprogramm die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:\na) es schließt Fischereifahrzeuge ein, die ein und dasselbe Fanggerät verwenden, und\nb) es schließt Fischereifahrzeuge ein, die mindestens 70 % der Kapazität der Flotte repräsentieren, die in dem Mitgliedstaat dieses Fanggerät verwenden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16","Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität","art-16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit","art-14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit bei teilweiser Stilllegung","art-18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 19","Stilllegung und Neuzuweisung von Fangkapazitäten","art-19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20","Finanzbestimmungen","art-20",[],false]