[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_744-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_744","zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0744",6992751,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Außerdem sollten die Mitgliedstaaten, die ein Flottenanpassungsprogramm verabschiedet haben, Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung durchführen dürfen, mit denen eine kosteneffizientere Verwendung der Mittel gewährleistet wird, die für den Kapazitätsabbau und die Verringerung des Energieverbrauchs der betreffenden Flotte zur Verfügung stehen. Bei diesen Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung sollte es Eignern von Fischereifahrzeugen, die eines oder mehrere ihrer Schiffe stilllegen, gestattet sein, einen Teil der stillgelegten Kapazität für kleinere Fischereifahrzeuge mit geringerem Energieverbrauch wiederzuverwenden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen des Flottenanpassungsprogramms stillgelegte Gesamtkapazität in begrenztem Umfang neuen Fischereifahrzeugen zuweisen dürfen. In diesem Fall sollten Mittel nur für den Teil der Kapazität zur Verfügung gestellt werden, der endgültig stillgelegt wurde.","REG_2008_744 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nAußerdem sollten die Mitgliedstaaten, die ein Flottenanpassungsprogramm verabschiedet haben, Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung durchführen dürfen, mit denen eine kosteneffizientere Verwendung der Mittel gewährleistet wird, die für den Kapazitätsabbau und die Verringerung des Energieverbrauchs der betreffenden Flotte zur Verfügung stehen. Bei diesen Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung sollte es Eignern von Fischereifahrzeugen, die eines oder mehrere ihrer Schiffe stilllegen, gestattet sein, einen Teil der stillgelegten Kapazität für kleinere Fischereifahrzeuge mit geringerem Energieverbrauch wiederzuverwenden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen des Flottenanpassungsprogramms stillgelegte Gesamtkapazität in begrenztem Umfang neuen Fischereifahrzeugen zuweisen dürfen. In diesem Fall sollten Mittel nur für den Teil der Kapazität zur Verfügung gestellt werden, der endgültig stillgelegt wurde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]