[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_762-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_762","über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788\u002F96 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0762",6992854,"Art. 3","art-3","Erhebung der Daten",null,"(1) Die Mitgliedstaaten verwenden unbeschadet des Absatzes 4 Erhebungen oder andere statistisch validierte Verfahren für wenigstens 90 % der gesamten Erzeugungsmenge bzw. der gesamten Erzeugungszahlen der Brutanlagen und Aufzuchtanlagen. Der verbleibende Teil der Gesamterzeugung kann geschätzt werden. Um mehr als 10 % der Gesamterzeugung zu schätzen, kann ein Antrag auf eine Ausnahmeregelung unter den Bedingungen des Artikels 8 gestellt werden.\n(2) Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, so ist eine Ex-post-Bewertung der statistischen Qualität dieser Quellen vorzunehmen.\n(3) Mitgliedstaaten, deren jährliche Gesamterzeugung weniger als 1 000 Tonnen beträgt, können übersichtsartige Daten mit einer Schätzung der Gesamterzeugung vorlegen.\n(4) Die Mitgliedstaten führen die Erzeugung nach Arten auf. Beläuft sich die Erzeugung einer Art jedoch auf nicht mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 % des Gewichts der gesamten Erzeugungsmenge in einem Mitgliedstaat, so kann sie geschätzt und zusammengefasst werden. Die Erzeugungszahlen dieser Arten aus Brutanlagen und Aufzuchtanlagen können geschätzt werden.","REG_2008_762 - Art. 3 Erhebung der Daten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten verwenden unbeschadet des Absatzes 4 Erhebungen oder andere statistisch validierte Verfahren für wenigstens 90 % der gesamten Erzeugungsmenge bzw. der gesamten Erzeugungszahlen der Brutanlagen und Aufzuchtanlagen. Der verbleibende Teil der Gesamterzeugung kann geschätzt werden. Um mehr als 10 % der Gesamterzeugung zu schätzen, kann ein Antrag auf eine Ausnahmeregelung unter den Bedingungen des Artikels 8 gestellt werden.\n(2) Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, so ist eine Ex-post-Bewertung der statistischen Qualität dieser Quellen vorzunehmen.\n(3) Mitgliedstaaten, deren jährliche Gesamterzeugung weniger als 1 000 Tonnen beträgt, können übersichtsartige Daten mit einer Schätzung der Gesamterzeugung vorlegen.\n(4) Die Mitgliedstaten führen die Erzeugung nach Arten auf. Beläuft sich die Erzeugung einer Art jedoch auf nicht mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 % des Gewichts der gesamten Erzeugungsmenge in einem Mitgliedstaat, so kann sie geschätzt und zusammengefasst werden. Die Erzeugungszahlen dieser Arten aus Brutanlagen und Aufzuchtanlagen können geschätzt werden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Definitionen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Verpflichtungen der Mitgliedstaaten","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 13","erwgr-13",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Daten","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Übermittlung von Daten","art-5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 6","Qualitätsbewertung","art-6",[],false]