[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_767-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_767","über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0767",6993071,"Art. 2","art-2","Zweck","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","Das VIS dient der Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen Mitgliedstaten über Visumanträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um\na) das Visumantragsverfahren zu erleichtern;\nb) die Umgehung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Antragsprüfung zuständig ist, zu verhindern;\nc) die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;\nd) Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;\ne) zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen;\nf) die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343\u002F2003 zu erleichtern;\ng) zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.","REG_2008_767 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 2 Zweck\n\nDas VIS dient der Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen Mitgliedstaten über Visumanträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um\na) das Visumantragsverfahren zu erleichtern;\nb) die Umgehung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Antragsprüfung zuständig ist, zu verhindern;\nc) die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;\nd) Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;\ne) zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen;\nf) die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343\u002F2003 zu erleichtern;\ng) zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 33",null,"erwgr-33",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 32","erwgr-32",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Verfügbarkeit von Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Begriffsbestimmungen","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Kategorien von Daten","art-5",[],false]