[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_767-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_767","über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0767",6993094,"Art. 25","art-25","Vorzeitige Löschung von Daten","KAPITEL IV SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN","(1) Erlangt ein Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Artikel 23 Absatz 1 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, werden seine Antragsdatensätze und die auf ihn bezogenen Verknüpfungen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 von dem Mitgliedstaat, der die entsprechenden Antragsdatensätze und Verknüpfungen erstellt hat, unverzüglich aus dem VIS gelöscht.\n(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten den\u002Fdie verantwortlichen Mitgliedstaat\u002Fen unverzüglich, wenn ein Antragsteller ihre Staatsangehörigkeit erlangt. Die Mitteilung kann über die Infrastruktur des VIS übermittelt werden.\n(3) Wurde die Ablehnung eines Visums von einem Gericht oder einer Beschwerdeinstanz aufgehoben, so löscht der Mitgliedstaat, der das Visum abgelehnt hat, die Daten nach Artikel 12 unverzüglich, sobald die Entscheidung, die Ablehnung des Visums aufzuheben, rechtskräftig wird.","REG_2008_767 - KAPITEL IV SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN - Art. 25 Vorzeitige Löschung von Daten\n\n(1) Erlangt ein Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Artikel 23 Absatz 1 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, werden seine Antragsdatensätze und die auf ihn bezogenen Verknüpfungen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 von dem Mitgliedstaat, der die entsprechenden Antragsdatensätze und Verknüpfungen erstellt hat, unverzüglich aus dem VIS gelöscht.\n(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten den\u002Fdie verantwortlichen Mitgliedstaat\u002Fen unverzüglich, wenn ein Antragsteller ihre Staatsangehörigkeit erlangt. Die Mitteilung kann über die Infrastruktur des VIS übermittelt werden.\n(3) Wurde die Ablehnung eines Visums von einem Gericht oder einer Beschwerdeinstanz aufgehoben, so löscht der Mitgliedstaat, der das Visum abgelehnt hat, die Daten nach Artikel 12 unverzüglich, sobald die Entscheidung, die Ablehnung des Visums aufzuheben, rechtskräftig wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 24","Änderung von Daten","art-24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 23","Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung","art-23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 22","Zugang zu Daten zur Prüfung eines Asylantrags","art-22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 26","Betriebsmanagement","art-26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 27","Standort des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS)","art-27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 28","Verbindung zu den nationalen Systemen","art-28",[],false]