[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_839-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_839","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anhänge II, III und IV über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0839",6993663,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Was die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Rückstandshöchstgehalte anbelangt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 mitzuteilenden Informationen übermittelt. Gemäß den Artikeln 23 und 24 der genannten Verordnung wurden die Rückstandshöchstgehalte für jede Kombination von Erzeugnis und Schädlingsbekämpfungsmittel der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) vorgelegt. Die Behörde hat mit Gründen versehene Stellungnahmen (10) zu den nationalen Rückstandshöchstgehalten für nicht in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG aufgeführte Wirkstoffe veröffentlicht, auf deren Grundlage vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden können, die kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen. Diese Rückstandshöchstgehalte sollten daher in Anhang III der genannten Verordnung aufgenommen werden.","REG_2008_839 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nWas die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Rückstandshöchstgehalte anbelangt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 mitzuteilenden Informationen übermittelt. Gemäß den Artikeln 23 und 24 der genannten Verordnung wurden die Rückstandshöchstgehalte für jede Kombination von Erzeugnis und Schädlingsbekämpfungsmittel der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) vorgelegt. Die Behörde hat mit Gründen versehene Stellungnahmen (10) zu den nationalen Rückstandshöchstgehalten für nicht in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG aufgeführte Wirkstoffe veröffentlicht, auf deren Grundlage vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden können, die kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen. Diese Rückstandshöchstgehalte sollten daher in Anhang III der genannten Verordnung aufgenommen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]