[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_889-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_889","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0889",6994259,"Art. 11","art-11","Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Säugetiere","KAPITEL 2 Tierische Erzeugung","(1) Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne von Anhang III muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.\n(2) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-\u002FRuheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen gemäß Anhang I verbessert und angereichert werden.\n(3) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 91\u002F629\u002FEWG des Rates (10) ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten.\n(4) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 91\u002F630\u002FEWG des Rates (11) sind Sauen außer in den letzten Trächtigkeitsphasen und während der Säugezeit in Gruppen zu halten.\n(5) Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden.\n(6) Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.","REG_2008_889 - KAPITEL 2 Tierische Erzeugung - Abschnitt 2 Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken - Art. 11 Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Säugetiere\n\n(1) Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne von Anhang III muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.\n(2) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-\u002FRuheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen gemäß Anhang I verbessert und angereichert werden.\n(3) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 91\u002F629\u002FEWG des Rates (10) ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten.\n(4) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 91\u002F630\u002FEWG des Rates (11) sind Sauen außer in den letzten Trächtigkeitsphasen und während der Säugezeit in Gruppen zu halten.\n(5) Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden.\n(6) Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 10","Vorschriften für die Unterbringung","art-10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 9","Herkunft nichtökologischer\u002Fnichtbiologischer Tiere","art-9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 8","Herkunft ökologischer\u002Fbiologischer Tiere","art-8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 12","Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Geflügel","art-12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 13","Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen","art-13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 14","Zugang zu Freigelände","art-14",[],false]