[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_889-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_889","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0889",6994261,"Art. 13","art-13","Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen","KAPITEL 2 Tierische Erzeugung","(1) Die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen\u002Fbiologischen Kulturen und\u002Foder Wildpflanzen und\u002Foder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698\u002F2005 des Rates (12) oder von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257\u002F1999 des Rates (13) gleichwertig sind und die die ökologische\u002Fbiologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.\n(2) Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion nicht praktikabel ist.\n(3) Die Beuten müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.\n(4) Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen\u002Fbiologischen Produktionseinheiten stammen.\n(5) Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.\n(6) Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt.\n(7) Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.","REG_2008_889 - KAPITEL 2 Tierische Erzeugung - Abschnitt 2 Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken - Art. 13 Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen\n\n(1) Die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen\u002Fbiologischen Kulturen und\u002Foder Wildpflanzen und\u002Foder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698\u002F2005 des Rates (12) oder von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257\u002F1999 des Rates (13) gleichwertig sind und die die ökologische\u002Fbiologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.\n(2) Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion nicht praktikabel ist.\n(3) Die Beuten müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.\n(4) Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen\u002Fbiologischen Produktionseinheiten stammen.\n(5) Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.\n(6) Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt.\n(7) Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 12","Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Geflügel","art-12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 11","Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Säugetiere","art-11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 10","Vorschriften für die Unterbringung","art-10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 14","Zugang zu Freigelände","art-14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 15","Besatzdichte","art-15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 16","Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung","art-16",[],false]