[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_889-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_889","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0889",6994267,"Art. 19","art-19","Futtermittel aus eigenem Betrieb oder aus anderen ökologischen\u002Fbiologischen Betrieben","KAPITEL 2 Tierische Erzeugung","(1) Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4, mindestens 50 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen\u002Fbiologischen Betrieben vorzugsweise in derselben Region erzeugt werden.\n(2) Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben.\n(3) Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks witterungsbedingt gefährdet ist, und auch dann nur ab der letzten Honigernte bis 15 Tage vor Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit. In diesem Falle darf ökologischer\u002Fbiologischer Honig, ökologischer\u002Fbiologischer Zuckersirup oder ökologischer\u002Fbiologischer Zucker zugefüttert werden.","REG_2008_889 - KAPITEL 2 Tierische Erzeugung - Abschnitt 3 Futtermittel - Art. 19 Futtermittel aus eigenem Betrieb oder aus anderen ökologischen\u002Fbiologischen Betrieben\n\n(1) Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4, mindestens 50 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen\u002Fbiologischen Betrieben vorzugsweise in derselben Region erzeugt werden.\n(2) Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben.\n(3) Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks witterungsbedingt gefährdet ist, und auch dann nur ab der letzten Honigernte bis 15 Tage vor Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit. In diesem Falle darf ökologischer\u002Fbiologischer Honig, ökologischer\u002Fbiologischer Zuckersirup oder ökologischer\u002Fbiologischer Zucker zugefüttert werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Futtermittel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 18","Umgang mit Tieren","art-18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 17","Gleichzeitige Haltung ökologischer\u002Fbiologischer und nichtökologischer\u002Fnichtbiologischer Tiere","art-17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 16","Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung","art-16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 20","Futtermittel zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere","art-20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 21","Umstellungsfuttermittel","art-21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 22","Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007","art-22",[],false]