[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_889-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_889","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0889",6994250,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen","TITEL 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN","Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 hinaus die folgenden Definitionen:\na) „nichtökologisch\u002Fnichtbiologisch“: weder aus einer Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 und der vorliegenden Verordnung stammend noch darauf bezogen;\nb) „Tierarzneimittel“: Mittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001\u002F82\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (7);\nc) „Einführer“: die natürliche oder juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, die eine Sendung entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gestellt;\nd) „Erster Empfänger“: die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung geliefert wird und die diese Sendung zum Zwecke der weiteren Aufbereitung und\u002Foder der Vermarktung annimmt;\ne) „Betrieb“: alle unter ein und derselben Leitung zum Zwecke der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewirtschafteten Produktionseinheiten;\nf) „Produktionseinheit“: alle für einen Produktionsbereich zu verwendenden Wirtschaftsgüter wie Produktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude, Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und alle anderen Betriebsmittel, die für diesen spezifischen Produktionsbereich von Belang sind;\ng) „Hydrokultur“: eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen ausschließlich in einer mineralischen Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wie Perlit, Kies oder Mineralwolle wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird;\nh) „tierärztliche Behandlung“: alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen eine bestimmte Krankheit;\ni) „Umstellungsfuttermittel“: Futtermittel, die während der Umstellung auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion erzeugt werden, ausgenommen Futtermittel, die in den zwölf Monaten nach Beginn der Umstellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 geerntet wurden.","REG_2008_889 - TITEL 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN - Art. 2 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 hinaus die folgenden Definitionen:\na) „nichtökologisch\u002Fnichtbiologisch“: weder aus einer Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 und der vorliegenden Verordnung stammend noch darauf bezogen;\nb) „Tierarzneimittel“: Mittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001\u002F82\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (7);\nc) „Einführer“: die natürliche oder juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, die eine Sendung entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gestellt;\nd) „Erster Empfänger“: die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung geliefert wird und die diese Sendung zum Zwecke der weiteren Aufbereitung und\u002Foder der Vermarktung annimmt;\ne) „Betrieb“: alle unter ein und derselben Leitung zum Zwecke der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewirtschafteten Produktionseinheiten;\nf) „Produktionseinheit“: alle für einen Produktionsbereich zu verwendenden Wirtschaftsgüter wie Produktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude, Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und alle anderen Betriebsmittel, die für diesen spezifischen Produktionsbereich von Belang sind;\ng) „Hydrokultur“: eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen ausschließlich in einer mineralischen Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wie Perlit, Kies oder Mineralwolle wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird;\nh) „tierärztliche Behandlung“: alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen eine bestimmte Krankheit;\ni) „Umstellungsfuttermittel“: Futtermittel, die während der Umstellung auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion erzeugt werden, ausgenommen Futtermittel, die in den zwölf Monaten nach Beginn der Umstellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 geerntet wurden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand und Geltungsbereich","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 42",null,"erwgr-42",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 41","erwgr-41",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Bodenbewirtschaftung und Düngung","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Verbot der Hydrokultur","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Schädlings-, Krankheits- und Unkrautregulierung","art-5",[],false]