[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_889-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_889","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0889",6994274,"Art. 26","art-26","Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel","KAPITEL 3 Verarbeitete Erzeugnisse","(1) Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln sowie der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu beachten.\n(2) Verarbeitete Lebens- oder Futtermittel herstellende Unternehmer müssen geeignete Verfahren einrichten und regelmäßig aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.\n(3) Die Anwendung der Verfahren gemäß Absatz 2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten verarbeiteten Erzeugnisse den Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion genügen.\n(4) Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Absatz 2 anwenden und einhalten. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass a) Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden; b) geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden; c) nichtökologische\u002Fnichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion in den Verkehr gebracht werden.\n(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 4 trägt der Unternehmer, soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische\u002Fnichtbiologische Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, dafür Sorge, dass a) die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist; b) ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden; c) die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert und ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird; d) alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien\u002FLose zu identifizieren und jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden; e) die Arbeitsgänge mit ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.","REG_2008_889 - KAPITEL 3 Verarbeitete Erzeugnisse - Art. 26 Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel\n\n(1) Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln sowie der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu beachten.\n(2) Verarbeitete Lebens- oder Futtermittel herstellende Unternehmer müssen geeignete Verfahren einrichten und regelmäßig aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.\n(3) Die Anwendung der Verfahren gemäß Absatz 2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten verarbeiteten Erzeugnisse den Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion genügen.\n(4) Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Absatz 2 anwenden und einhalten. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass a) Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden; b) geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden; c) nichtökologische\u002Fnichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion in den Verkehr gebracht werden.\n(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 4 trägt der Unternehmer, soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische\u002Fnichtbiologische Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, dafür Sorge, dass a) die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist; b) ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden; c) die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert und ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird; d) alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien\u002FLose zu identifizieren und jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden; e) die Arbeitsgänge mit ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 25","Spezifische Vorschriften für die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung bei der Bienenhaltung","art-25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 24","Tierärztliche Behandlung","art-24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 23","Krankheitsvorsorge","art-23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 27","Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln","art-27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 28","Verwendung bestimmter nichtökologischer\u002Fnichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Verarbeitung von Lebensmitteln","art-28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 29","Genehmigung nichtökologischer\u002Fnichtbiologischer Lebensmittelzutaten landwirtschaftlichen Ursprungs durch die Mitgliedstaaten","art-29",[],false]