[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_889-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_889","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0889",6994283,"Art. 35","art-35","Lagerung von Erzeugnissen","KAPITEL 4 Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen","(1) Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien\u002FLose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und\u002Foder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.\n(2) Im Falle von ökologischen\u002Fbiologischen Pflanzen- und Tierproduktionseinheiten ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.\n(3) Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch gemäß Artikel 76 der vorliegenden Verordnung eingetragen werden.\n(4) Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Erzeugnissen als auch ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind a) die ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und\u002Foder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren; b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden; c) vor der Einlagerung ökologischer\u002Fbiologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen.","REG_2008_889 - KAPITEL 4 Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen - Art. 35 Lagerung von Erzeugnissen\n\n(1) Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien\u002FLose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und\u002Foder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.\n(2) Im Falle von ökologischen\u002Fbiologischen Pflanzen- und Tierproduktionseinheiten ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.\n(3) Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch gemäß Artikel 76 der vorliegenden Verordnung eingetragen werden.\n(4) Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Erzeugnissen als auch ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind a) die ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und\u002Foder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren; b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden; c) vor der Einlagerung ökologischer\u002Fbiologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 34","Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern","art-34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 33","Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten und von anderen Unternehmern","art-33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 32","Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions-\u002FAufbereitungseinheiten oder Lagerstätten","art-32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 36","Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse","art-36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 37","Spezifische Vorschriften für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen\u002Fbiologischen Tierhaltung genutzt werden","art-37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 38","Tiere und tierische Erzeugnisse","art-38",[],false]