[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_889-art-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_889","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0889",6994286,"Art. 38","art-38","Tiere und tierische Erzeugnisse","KAPITEL 5 Vorschriften für die Umstellung","(1) Soweit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 und Artikel 9 und\u002Foder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische\u002Fnichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, müssen die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 sowie gemäß Titel II Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens a) zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere; b) sechs Monaten im Falle von kleinen Wiederkäuern und Schweinen sowie Milch produzierenden Tieren; c) zehn Wochen im Falle von Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war; d) sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.\n(2) Soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 nichtökologische\u002Fnichtbiologische Tiere befinden, können die Erzeugnisse dieser Tiere als ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland und\u002Foder Futteranbaufläche gleichzeitig umgestellt wird. Der gesamte kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und deren Nachzucht, Weideland und\u002Foder Futteranbaufläche kann auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.\n(3) Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion vermarktet werden, wenn die ökologischen\u002Fbiologischen Produktionsvorschriften seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.\n(4) Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung.\n(5) Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen\u002Fbiologischen Bienenhaltung ersetzt.","REG_2008_889 - KAPITEL 5 Vorschriften für die Umstellung - Art. 38 Tiere und tierische Erzeugnisse\n\n(1) Soweit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 und Artikel 9 und\u002Foder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische\u002Fnichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, müssen die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 sowie gemäß Titel II Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens a) zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere; b) sechs Monaten im Falle von kleinen Wiederkäuern und Schweinen sowie Milch produzierenden Tieren; c) zehn Wochen im Falle von Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war; d) sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.\n(2) Soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 nichtökologische\u002Fnichtbiologische Tiere befinden, können die Erzeugnisse dieser Tiere als ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland und\u002Foder Futteranbaufläche gleichzeitig umgestellt wird. Der gesamte kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und deren Nachzucht, Weideland und\u002Foder Futteranbaufläche kann auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.\n(3) Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion vermarktet werden, wenn die ökologischen\u002Fbiologischen Produktionsvorschriften seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.\n(4) Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung.\n(5) Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen\u002Fbiologischen Bienenhaltung ersetzt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 37","Spezifische Vorschriften für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen\u002Fbiologischen Tierhaltung genutzt werden","art-37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 36","Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse","art-36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 35","Lagerung von Erzeugnissen","art-35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 39","Anbindehaltung von Tieren","art-39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 40","Parallelerzeugung","art-40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 41","Bewirtschaftung von Bienenhaltungseinheiten zum Zwecke der Bestäubung","art-41",[],false]