[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_889-art-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_889","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0889",6994290,"Art. 42","art-42","Verwendung nichtökologischer\u002Fnichtbiologischer Tiere","KAPITEL 6 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften","Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 Anwendung finden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde\na) kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes oder bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau des Bestandes ökologisch\u002Fbiologisch aufgezogene Tiere nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, nichtökologisches\u002Fnichtbiologisches Geflügel in eine ökologische\u002Fbiologische Geflügelproduktionseinheit eingestellt werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind;\nb) können nichtökologisch\u002Fnichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2011 in eine ökologische\u002Fbiologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen\u002Fbiologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind.","REG_2008_889 - KAPITEL 6 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften - Abschnitt 2 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer\u002Fbiologischer Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 - Art. 42 Verwendung nichtökologischer\u002Fnichtbiologischer Tiere\n\nSoweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 Anwendung finden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde\na) kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes oder bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau des Bestandes ökologisch\u002Fbiologisch aufgezogene Tiere nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, nichtökologisches\u002Fnichtbiologisches Geflügel in eine ökologische\u002Fbiologische Geflügelproduktionseinheit eingestellt werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind;\nb) können nichtökologisch\u002Fnichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2011 in eine ökologische\u002Fbiologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen\u002Fbiologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer\u002Fbiologischer Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 41","Bewirtschaftung von Bienenhaltungseinheiten zum Zwecke der Bestäubung","art-41",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 40","Parallelerzeugung","art-40",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 39","Anbindehaltung von Tieren","art-39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 43","Verwendung von nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Futtermitteln landwirtschaftlichen Ursprungs","art-43",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 44","Verwendung von nichtökologischem\u002Fnichtbiologischem Bienenwachs","art-44",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 45","Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, das nicht nach der ökologischen\u002Fbiologischen Produktionsmethode erzeugt wurde","art-45",[],false]