[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_1010-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_1010","mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005\u002F2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R1010",6994690,"Art. 29","art-29","Gemeinsame Nutzung von Informationen über anerkannte Wirtschaftsbeteiligte","KAPITEL II Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte","(1) Die Kommission und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten speichern folgende Informationen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren und greifen auf sie zu: a) die elektronisch übermittelten Angaben in den Anträgen; b) die APEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderung oder Entzug oder die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten (APEO).\n(2) Das Informationssystem für die IUU-Fischerei gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005\u002F2008 kann für den Informations- und Kommunikationsprozess zwischen den zuständigen Behörden und zur Information der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Kapitels verwendet werden.\n(3) Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden anerkannten Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der anerkannten Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten.","REG_2009_1010 - KAPITEL II Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte - Abschnitt 6 Informationsaustausch - Art. 29 Gemeinsame Nutzung von Informationen über anerkannte Wirtschaftsbeteiligte\n\n(1) Die Kommission und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten speichern folgende Informationen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren und greifen auf sie zu: a) die elektronisch übermittelten Angaben in den Anträgen; b) die APEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderung oder Entzug oder die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten (APEO).\n(2) Das Informationssystem für die IUU-Fischerei gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005\u002F2008 kann für den Informations- und Kommunikationsprozess zwischen den zuständigen Behörden und zur Information der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Kapitels verwendet werden.\n(3) Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden anerkannten Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der anerkannten Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 6 Informationsaustausch",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 28","Informationsgesuche","art-28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 27","Entzug des APEO-Zertifikats","art-27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 26","Aussetzung auf Antrag","art-26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 30","Meldepflichten und Bewertung","art-30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 31","Gemeinschaftskriterien für Überprüfungen","art-31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 32","Berichterstattungspflicht und Bewertung","art-32",[],false]