[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_1069-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_1069","mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R1069",6995206,"Art. 16","art-16","Ausnahmen","KAPITEL II Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte","Abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 dürfen tierische Nebenprodukte:\na) im Fall von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a behandelt und entsprechend den dort genannten besonderen Bedingungen beseitigt werden;\nb) gemäß Artikel 17 zu Forschungszwecken und sonstigen spezifischen Zwecken verwendet werden;\nc) sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 18 handelt, gemäß dem genannten Artikel für besondere Fütterungszwecke verwendet werden;\nd) sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 19 handelt, gemäß dem genannten Artikel beseitigt werden;\ne) gemäß alternativen Methoden, die nach Artikel 20 zugelassen wurden, auf der Grundlage von Parametern, die auch Drucksterilisierung einschließen, oder anderen Vorschriften dieser Verordnung oder der Durchführungsvorschriften beseitigt oder verwendet werden;\nf) sofern es sich um Material der Kategorien 2 und 3 handelt und sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Herstellung und Ausbringung biodynamischer Zubereitungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 verwendet werden;\ng) sofern es sich um Material der Kategorie 3 handelt und, sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden;\nh) sofern durch die zuständige Behörde genehmigt, in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beseitigt werden, wenn es sich um tierische Nebenprodukte, außer um Material der Kategorie 1 handelt, die bei chirurgischen Eingriffen an lebenden Tieren oder während der Geburt von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.","REG_2009_1069 - KAPITEL II Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte - Abschnitt 3 Ausnahmen - Art. 16 Ausnahmen\n\nAbweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 dürfen tierische Nebenprodukte:\na) im Fall von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a behandelt und entsprechend den dort genannten besonderen Bedingungen beseitigt werden;\nb) gemäß Artikel 17 zu Forschungszwecken und sonstigen spezifischen Zwecken verwendet werden;\nc) sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 18 handelt, gemäß dem genannten Artikel für besondere Fütterungszwecke verwendet werden;\nd) sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 19 handelt, gemäß dem genannten Artikel beseitigt werden;\ne) gemäß alternativen Methoden, die nach Artikel 20 zugelassen wurden, auf der Grundlage von Parametern, die auch Drucksterilisierung einschließen, oder anderen Vorschriften dieser Verordnung oder der Durchführungsvorschriften beseitigt oder verwendet werden;\nf) sofern es sich um Material der Kategorien 2 und 3 handelt und sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Herstellung und Ausbringung biodynamischer Zubereitungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 verwendet werden;\ng) sofern es sich um Material der Kategorie 3 handelt und, sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden;\nh) sofern durch die zuständige Behörde genehmigt, in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beseitigt werden, wenn es sich um tierische Nebenprodukte, außer um Material der Kategorie 1 handelt, die bei chirurgischen Eingriffen an lebenden Tieren oder während der Geburt von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Ausnahmen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 15","Durchführungsmaßnahmen","art-15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 14","Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3","art-14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 13","Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2","art-13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 17","Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke","art-17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 18","Besondere Fütterungszwecke","art-18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 19","Sammlung, Transport und Beseitigung","art-19",[],false]