[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_1069-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_1069","mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R1069",6995220,"Art. 30","art-30","Nationale Leitlinien zur bewährten Praxis","KAPITEL I Allgemeine Pflichten","(1) Zuständige Behörden können gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und freiwillige Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten Praxis vor allem für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 fördern. Die Unternehmer können diese Leitlinien auf freiwilliger Basis nutzen.\n(2) Die zuständige Behörde bewertet nationale Leitlinien, um zu gewährleisten, dass a) sie in Abstimmung mit Vertretern von Parteien entwickelt wurden, deren Interessen wesentlich beeinträchtigt sein können, und von Unternehmensbereichen verbreitet wurden, sowie b) deren Inhalte in den betreffenden Sektoren durchführbar sind.","REG_2009_1069 - KAPITEL I Allgemeine Pflichten - Abschnitt 3 Eigenkontrollen sowie Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte - Art. 30 Nationale Leitlinien zur bewährten Praxis\n\n(1) Zuständige Behörden können gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und freiwillige Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten Praxis vor allem für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 fördern. Die Unternehmer können diese Leitlinien auf freiwilliger Basis nutzen.\n(2) Die zuständige Behörde bewertet nationale Leitlinien, um zu gewährleisten, dass a) sie in Abstimmung mit Vertretern von Parteien entwickelt wurden, deren Interessen wesentlich beeinträchtigt sein können, und von Unternehmensbereichen verbreitet wurden, sowie b) deren Inhalte in den betreffenden Sektoren durchführbar sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Eigenkontrollen sowie Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 29","Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte","art-29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 28","Eigenkontrollen","art-28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 27","Durchführungsmaßnahmen","art-27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 31","Inverkehrbringen","art-31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 32","Inverkehrbringen und Verwendung","art-32",{"norm_key":46,"title":39,"slug":47},"Art. 33","art-33",[],false]