[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_1069-art-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_1069","mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R1069",6995238,"Art. 47","art-47","Listen","KAPITEL I Amtliche Kontrollen","(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß dieser Verordnung auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer. Er teilt jedem zugelassenen oder registrierten Betrieb, jeder zugelassenen oder registrierten Anlage oder Unternehmer, eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb, die Anlage oder der Unternehmer und der entsprechende Tätigkeitsbereich feststellen lassen. Die Mitgliedstaaten geben eine amtliche Nummer, die dem Betrieb, der Anlage oder dem Unternehmer gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften zugeteilt wurden, gegebenenfalls an. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten halten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.\n(2) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden hinsichtlich a) des Formats für die in Absatz 1 genannten Listen und b) des Verfahrens, nach dem die in Absatz 1 genannten Listen zur Verfügung gestellt werden.","REG_2009_1069 - KAPITEL I Amtliche Kontrollen - Art. 47 Listen\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß dieser Verordnung auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer. Er teilt jedem zugelassenen oder registrierten Betrieb, jeder zugelassenen oder registrierten Anlage oder Unternehmer, eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb, die Anlage oder der Unternehmer und der entsprechende Tätigkeitsbereich feststellen lassen. Die Mitgliedstaaten geben eine amtliche Nummer, die dem Betrieb, der Anlage oder dem Unternehmer gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften zugeteilt wurden, gegebenenfalls an. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten halten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.\n(2) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden hinsichtlich a) des Formats für die in Absatz 1 genannten Listen und b) des Verfahrens, nach dem die in Absatz 1 genannten Listen zur Verfügung gestellt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 46","Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs","art-46",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 45","Amtliche Kontrollen","art-45",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 44","Zulassungsverfahren","art-44",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 48","Kontrollen der Versendung in andere Mitgliedstaaten","art-48",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 49","Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten","art-49",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 50","Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882\u002F2004 für die Zwecke bestimmter Kontrollen","art-50",[],false]