[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_1069-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_1069","mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R1069",6995130,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht, damit Risiken im Zusammenhang mit derartigen Tieren vermieden werden. Daraus sollte nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Körper von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder dort gejagt werden, einzusammeln und zu beseitigen. Wird nach der guten Jagdpraxis vorgegangen, so können Därme und andere Körperteile von frei lebendem Wild an Ort und Stelle sicher beseitigt werden. Solche Praktiken für die Eindämmung von Risiken sind in den Mitgliedstaaten gut eingeführt und bauen in einigen Fällen auf den kulturellen Traditionen und auf dem nationalen Jagdrecht auf. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) betreffen die Behandlung von Fleisch und tierischen Nebenprodukte von frei lebendem Wild. Diese Vorschriften übertragen ausgebildeten Personen, wie etwa Jägern, die Verantwortung für die Verhütung von Gefahren. Mit Blick auf die potenziellen Gefahren für die Lebensmittelkette sollte auf tierische Nebenprodukte von erlegtem Wild diese Verordnung nur insofern Anwendung finden, als Vorschriften über die Lebensmittelhygiene für das Inverkehrbringen solchen Wilds gelten und für die Tätigkeiten von Wildbearbeitungsbetrieben vorgesehen sind. Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Jagdtrophäen sollten unter diese Verordnung fallen, um Gefahren für die Gesundheit von Tieren, die von diesen Nebenprodukten ausgehen, zu verhindern.","REG_2009_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nDarüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht, damit Risiken im Zusammenhang mit derartigen Tieren vermieden werden. Daraus sollte nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Körper von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder dort gejagt werden, einzusammeln und zu beseitigen. Wird nach der guten Jagdpraxis vorgegangen, so können Därme und andere Körperteile von frei lebendem Wild an Ort und Stelle sicher beseitigt werden. Solche Praktiken für die Eindämmung von Risiken sind in den Mitgliedstaaten gut eingeführt und bauen in einigen Fällen auf den kulturellen Traditionen und auf dem nationalen Jagdrecht auf. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 853\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) betreffen die Behandlung von Fleisch und tierischen Nebenprodukte von frei lebendem Wild. Diese Vorschriften übertragen ausgebildeten Personen, wie etwa Jägern, die Verantwortung für die Verhütung von Gefahren. Mit Blick auf die potenziellen Gefahren für die Lebensmittelkette sollte auf tierische Nebenprodukte von erlegtem Wild diese Verordnung nur insofern Anwendung finden, als Vorschriften über die Lebensmittelhygiene für das Inverkehrbringen solchen Wilds gelten und für die Tätigkeiten von Wildbearbeitungsbetrieben vorgesehen sind. Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Jagdtrophäen sollten unter diese Verordnung fallen, um Gefahren für die Gesundheit von Tieren, die von diesen Nebenprodukten ausgehen, zu verhindern.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 16","erwgr-16",[],false]