[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_1069-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_1069","mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R1069",6995147,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Der Fortschritt in Wissenschaft und Technik könnte die Entwicklung von Verfahren ermöglichen, mit denen sich Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verringern oder ausschließen lassen. Die Listen der in dieser Verordnung aufgeführten tierischen Nebenprodukte sollten in Anbetracht eines derartigen Fortschritts geändert werden können. Vor jeder derartigen Änderung sollte je nach Art der tierischen Nebenprodukte, deren Risiken bewertet werden sollen, und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsvorschriften, die ein hohes Maß an Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen sollen, die entsprechende wissenschaftliche Institution, also EFSA, die Europäische Arzneimittel-Agentur oder der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“, eine Risikobewertung vornehmen. Allerdings sollte klar festgelegt werden, dass nach der Vermengung von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien die daraus entstandene Mischung gemäß den Vorschriften für den Bestandteil der Mischung gehandhabt werden sollte, der zur Kategorie mit dem höchsten Risiko gehört.","REG_2009_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nDer Fortschritt in Wissenschaft und Technik könnte die Entwicklung von Verfahren ermöglichen, mit denen sich Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verringern oder ausschließen lassen. Die Listen der in dieser Verordnung aufgeführten tierischen Nebenprodukte sollten in Anbetracht eines derartigen Fortschritts geändert werden können. Vor jeder derartigen Änderung sollte je nach Art der tierischen Nebenprodukte, deren Risiken bewertet werden sollen, und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsvorschriften, die ein hohes Maß an Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen sollen, die entsprechende wissenschaftliche Institution, also EFSA, die Europäische Arzneimittel-Agentur oder der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“, eine Risikobewertung vornehmen. Allerdings sollte klar festgelegt werden, dass nach der Vermengung von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien die daraus entstandene Mischung gemäß den Vorschriften für den Bestandteil der Mischung gehandhabt werden sollte, der zur Kategorie mit dem höchsten Risiko gehört.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]