[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_1069-erwgr-66-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_1069","mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774\u002F2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R1069",6995183,"ErwGr. 66","erwgr-66",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, zur Verhinderung und Minimierung der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von diesen Produkten ausgehen, und insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Lebensmittel- und Futtermittelketten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.","REG_2009_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 66\n\nDa die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, zur Verhinderung und Minimierung der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von diesen Produkten ausgehen, und insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Lebensmittel- und Futtermittelketten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 65","erwgr-65",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 64","erwgr-64",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 63","erwgr-63",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 67","erwgr-67",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 68","erwgr-68",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 69","erwgr-69",[],false]