[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_1073-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_1073","über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561\u002F2006","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R1073",6995381,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die Genehmigung des Linienverkehrs sollte künftig nach einem Genehmigungsverfahren erteilt werden, sofern keine eindeutig spezifizierten Gründe für die Ablehnung vorliegen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind. Gründe für die Ablehnung im Zusammenhang mit dem relevanten Markt sollten entweder sein, dass der beantragte Dienst die Lebensfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchgeführt wird, auf den unmittelbar betroffenen Abschnitten ernsthaft beeinträchtigt oder dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu befördern.","REG_2009_1073 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie Genehmigung des Linienverkehrs sollte künftig nach einem Genehmigungsverfahren erteilt werden, sofern keine eindeutig spezifizierten Gründe für die Ablehnung vorliegen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind. Gründe für die Ablehnung im Zusammenhang mit dem relevanten Markt sollten entweder sein, dass der beantragte Dienst die Lebensfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchgeführt wird, auf den unmittelbar betroffenen Abschnitten ernsthaft beeinträchtigt oder dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu befördern.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]