[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_1139-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_1139","zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R1139",6995905,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Der Beschluss 96\u002F620\u002FEG des Rates vom 1. Oktober 1996 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Marokko abzuziehen ist (5), diente der Durchführung eines in der Folge gegenstandslos gewordenen Abkommens, und der Beschluss 2002\u002F958\u002FEG des Rates vom 28. November 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur befristeten Abweichung — hinsichtlich der Einfuhr von Tomaten mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft — von den Bestimmungen des Agrarprotokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (6) hatte einen vorläufigen Charakter; beide Beschlüsse haben somit keinerlei Rechtswirkung mehr.","REG_2009_1139 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDer Beschluss 96\u002F620\u002FEG des Rates vom 1. Oktober 1996 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Marokko abzuziehen ist (5), diente der Durchführung eines in der Folge gegenstandslos gewordenen Abkommens, und der Beschluss 2002\u002F958\u002FEG des Rates vom 28. November 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur befristeten Abweichung — hinsichtlich der Einfuhr von Tomaten mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft — von den Bestimmungen des Agrarprotokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (6) hatte einen vorläufigen Charakter; beide Beschlüsse haben somit keinerlei Rechtswirkung mehr.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]