[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_148-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_148","zur Aufhebung von elf überholten Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0148",6997059,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Die folgenden Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik sind überholt, aber formal noch in Kraft:\n—\nVerordnung (EWG) Nr. 3459\u002F85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Atlantiksardinen (5). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind;\n—\nVerordnung (EWG) Nr. 254\u002F86 der Kommission vom 4. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur schrittweisen Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Spanien und Portugal ausgenommen, für Sardinen- und Thunfischkonserven aus Spanien (6). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie einen Übergangszeitraum betraf, der nun abgelaufen ist;\n—\nVerordnung (EWG) Nr. 3599\u002F90 der Kommission vom 13. Dezember 1990 über den Ausgleich von Schäden infolge der Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Jahr 1989 (7). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 1989 betraf;\n—\nVerordnung (EWG) Nr. 3863\u002F91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung einer Mindestvermarktungsgröße für Taschenkrebse in bestimmten Küstengebieten des Vereinigten Königreichs (8). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind;\n—\nVerordnung (EG) Nr. 897\u002F94 der Kommission vom 22. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2847\u002F93 des Rates betreffend Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft (9). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind;\n—\nVerordnung (EG) Nr. 1419\u002F96 der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Tintenfischen (Loligo patagonica) (10). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind;\n—\nVerordnung (EG) Nr. 2378\u002F1999 der Kommission vom 9. November 1999 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1282\u002F1999 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 (11). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 1998 betraf;\n—\nVerordnung (EG) Nr. 1103\u002F2000 der Kommission vom 25. Mai 2000 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Juli bis 30. September 1999 (12). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 1999 betraf;\n—\nVerordnung (EG) Nr. 1702\u002F2000 der Kommission vom 31. Juli 2000 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens (13). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf Quotenzuteilungen für das Jahr 2000 bezog;\n—\nVerordnung (EG) Nr. 585\u002F2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 2000 (14). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 2000 betraf;\n—\nVerordnung (EG) Nr. 2496\u002F2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 2001 (15). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 2001 betraf.","REG_2009_148 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nDie folgenden Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik sind überholt, aber formal noch in Kraft:\n—\nVerordnung (EWG) Nr. 3459\u002F85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Atlantiksardinen (5). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind;\n—\nVerordnung (EWG) Nr. 254\u002F86 der Kommission vom 4. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur schrittweisen Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Spanien und Portugal ausgenommen, für Sardinen- und Thunfischkonserven aus Spanien (6). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie einen Übergangszeitraum betraf, der nun abgelaufen ist;\n—\nVerordnung (EWG) Nr. 3599\u002F90 der Kommission vom 13. Dezember 1990 über den Ausgleich von Schäden infolge der Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Jahr 1989 (7). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 1989 betraf;\n—\nVerordnung (EWG) Nr. 3863\u002F91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung einer Mindestvermarktungsgröße für Taschenkrebse in bestimmten Küstengebieten des Vereinigten Königreichs (8). Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind;\n—\nVerordnung (EG) Nr. 897\u002F94 der Kommission vom 22. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2847\u002F93 des Rates betreffend Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft (9). 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