[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_223-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_223","über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322\u002F97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89\u002F382\u002FEWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0223",6998240,"Art. 18","art-18","Verbreitungsmaßnahmen","KAPITEL IV VERBREITUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN","(1) Die Verbreitung europäischer Statistiken erfolgt in vollständiger Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit.\n(2) Die Verbreitung der europäischen Statistiken erfolgt durch die Kommission (Eurostat), die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.\n(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission leisten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die erforderliche Unterstützung, um den gleichberechtigten Zugang aller Nutzer zu den europäischen Statistiken zu gewährleisten.","REG_2009_223 - KAPITEL IV VERBREITUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN - Art. 18 Verbreitungsmaßnahmen\n\n(1) Die Verbreitung europäischer Statistiken erfolgt in vollständiger Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit.\n(2) Die Verbreitung der europäischen Statistiken erfolgt durch die Kommission (Eurostat), die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.\n(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission leisten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die erforderliche Unterstützung, um den gleichberechtigten Zugang aller Nutzer zu den europäischen Statistiken zu gewährleisten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Jährliches Arbeitsprogramm","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Europäischer Ansatz für die Statistik","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Kooperationsnetze","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Dateien zur öffentlichen Verwendung (public use files)","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Schutz vertraulicher Daten","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Übermittlung vertraulicher Daten","art-21",[],false]