[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_4-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_4","über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0004",6998776,"Art. 34","art-34","Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung","KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN","(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 oder Artikel 33 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 24 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.\n(2) Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 4 erlässt das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 befasste Gericht seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach seiner Befassung, es sei denn, dies erweist sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände als nicht möglich.\n(3) Das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 33 befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.","REG_2009_4 - KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN - ABSCHNITT 2 In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen - Art. 34 Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung\n\n(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 oder Artikel 33 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 24 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.\n(2) Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 4 erlässt das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 befasste Gericht seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach seiner Befassung, es sei denn, dies erweist sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände als nicht möglich.\n(3) Das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 33 befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 33","Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf","art-33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 32","Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag","art-32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 31","Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung","art-31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 35","Aussetzung des Verfahrens","art-35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 36","Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen","art-36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 37","Teilvollstreckbarkeit","art-37",[],false]