[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_4-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_4","über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0004",6998790,"Art. 48","art-48","Anwendung dieser Verordnung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden","KAPITEL VI GERICHTLICHE VERGLEICHE UND ÖFFENTLICHE URKUNDEN","(1) Die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden sind in einem anderen Mitgliedstaat ebenso wie Entscheidungen gemäß Kapitel IV anzuerkennen und in der gleichen Weise vollstreckbar.\n(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit erforderlich, auch für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.\n(3) Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstellt auf Antrag jeder betroffenen Partei einen Auszug des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde unter Verwendung, je nach Fall, der in den Anhängen I und II oder in den Anhängen III und IV vorgesehenen Formblätter.","REG_2009_4 - KAPITEL VI GERICHTLICHE VERGLEICHE UND ÖFFENTLICHE URKUNDEN - Art. 48 Anwendung dieser Verordnung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden\n\n(1) Die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden sind in einem anderen Mitgliedstaat ebenso wie Entscheidungen gemäß Kapitel IV anzuerkennen und in der gleichen Weise vollstreckbar.\n(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit erforderlich, auch für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.\n(3) Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstellt auf Antrag jeder betroffenen Partei einen Auszug des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde unter Verwendung, je nach Fall, der in den Anhängen I und II oder in den Anhängen III und IV vorgesehenen Formblätter.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 47","Fälle, die nicht unter Artikel 46 fallen","art-47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 46","Unentgeltliche Prozesskostenhilfe bei Anträgen auf Unterhaltsleistungen für Kinder, die über die Zentralen Behörden gestellt werden","art-46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 45","Gegenstand der Prozesskostenhilfe","art-45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 49","Bestimmung der Zentralen Behörden","art-49",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 50","Allgemeine Aufgaben der Zentralen Behörden","art-50",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 51","Besondere Aufgaben der Zentralen Behörden","art-51",[],false]