[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_42-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_42","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555\u002F2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0042",6999034,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Für die optimale Nutzung der Mittel, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Weinsektor potenziell verfügbar sind, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, von den Möglichkeiten sowohl im Rahmen der Programme zur Stützung des Weinsektors, insbesondere der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 und der Investitionen gemäß Artikel 15 derselben Verordnung, als auch im Rahmen des Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums Gebrauch zu machen. Um gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 dafür zu sorgen, dass dieselbe Maßnahme nicht im Rahmen beider Fonds gefördert wird, muss auf Maßnahmenebene eine genaue Abgrenzung geschaffen werden.","REG_2009_42 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nFür die optimale Nutzung der Mittel, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Weinsektor potenziell verfügbar sind, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, von den Möglichkeiten sowohl im Rahmen der Programme zur Stützung des Weinsektors, insbesondere der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 und der Investitionen gemäß Artikel 15 derselben Verordnung, als auch im Rahmen des Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums Gebrauch zu machen. Um gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2008 dafür zu sorgen, dass dieselbe Maßnahme nicht im Rahmen beider Fonds gefördert wird, muss auf Maßnahmenebene eine genaue Abgrenzung geschaffen werden.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]