[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_43-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_43","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0043",6999383,"Art. 2","art-2","Geltungsbereich","KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN","(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gemeinschaftsgewässern („EG-Gewässer“).\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung — ausgenommen die Nummer 4.2 des Anhangs III und die Fußnote 1 des Anhangs XI — nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.","REG_2009_43 - KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - Art. 2 Geltungsbereich\n\n(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gemeinschaftsgewässern („EG-Gewässer“).\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung — ausgenommen die Nummer 4.2 des Anhangs III und die Fußnote 1 des Anhangs XI — nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 34",null,"erwgr-34",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 33","erwgr-33",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Fanggebiete","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Zulässige Fangmengen und Aufteilung","art-5",[],false]