[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_43-art-69-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_43","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0043",6999451,"Art. 69","art-69","Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen","KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET","(1) Fischereifahrzeuge und Fischereiforschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensgebiet fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.\n(2) Bei jeder Einfahrt in das SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt eine Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).\n(3) Die Fangmeldung erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jedes Kalendermonats.\n(4) Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt die Ausfahrtmeldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst Datum und Zeit der Ausfahrt, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensgebiet seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensgebiet oder seit der letzten Fangmeldung.","REG_2009_43 - KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET - ABSCHNITT 6 Überwachung - Art. 69 Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen\n\n(1) Fischereifahrzeuge und Fischereiforschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensgebiet fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.\n(2) Bei jeder Einfahrt in das SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt eine Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).\n(3) Die Fangmeldung erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jedes Kalendermonats.\n(4) Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt die Ausfahrtmeldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst Datum und Zeit der Ausfahrt, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensgebiet seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensgebiet oder seit der letzten Fangmeldung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 6 Überwachung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 68","Sonderbestimmungen für Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)","art-68",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 67","Sonderbestimmungen für Kaiserbarsch (Beryx spp.)","art-67",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 66","Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp.)","art-66",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 70","Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen","art-70",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 71","Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien","art-71",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 72","Begriffsbestimmungen","art-72",[],false]