[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_431-art-9a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_431","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332\u002F2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0431",6999708,"Art. 9a","art-9a",null,"Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der Europäische Rechnungshof das Recht, in denjenigen Mitgliedstaaten, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten, sämtliche in Bezug auf die Verwaltung dieses Beistands für notwendig erachteten Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist demnach berechtigt, Beamte oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter mit der Durchführung von technischen oder finanziellen Kontrollen oder Rechnungsprüfungen zu beauftragen, die sie in denjenigen Mitgliedstaaten, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten, in Bezug auf diesen Beistand als notwendig erachtet.“","REG_2009_431 - Art. 9a\n\nUnbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der Europäische Rechnungshof das Recht, in denjenigen Mitgliedstaaten, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten, sämtliche in Bezug auf die Verwaltung dieses Beistands für notwendig erachteten Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist demnach berechtigt, Beamte oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter mit der Durchführung von technischen oder finanziellen Kontrollen oder Rechnungsprüfungen zu beauftragen, die sie in denjenigen Mitgliedstaaten, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten, in Bezug auf diesen Beistand als notwendig erachtet.“",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 5","art-5",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 3a","art-3a",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 1","art-1",[32],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 2","art-2",[],false]