[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_470-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_470","über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377\u002F90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F82\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0470",6999904,"Art. 5","art-5","Extrapolation","KAPITEL I Risikobewertung und Risikomanagement","Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit zugelassener Tierarzneimittel für Erkrankungen von der Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren erwägt die Agentur — unter Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen — bei der Erstellung der wissenschaftlichen Risikobewertungen und der Empfehlungen für das Risikomanagement, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel oder die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel oder auf andere Tierarten anzuwenden.","REG_2009_470 - KAPITEL I Risikobewertung und Risikomanagement - Abschnitt 1 Pharmakologisch wirksame Stoffe, die zur Verwendung in Tierarzneimitteln in der Gemeinschaft bestimmt sind - Art. 5 Extrapolation\n\nZur Gewährleistung der Verfügbarkeit zugelassener Tierarzneimittel für Erkrankungen von der Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren erwägt die Agentur — unter Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen — bei der Erstellung der wissenschaftlichen Risikobewertungen und der Empfehlungen für das Risikomanagement, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel oder die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel oder auf andere Tierarten anzuwenden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Pharmakologisch wirksame Stoffe, die zur Verwendung in Tierarzneimitteln in der Gemeinschaft bestimmt sind",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 4","Gutachten der Agentur","art-4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 3","Antrag auf ein Gutachten der Agentur","art-3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 6","Wissenschaftliche Risikobewertung","art-6",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 7","Empfehlungen für das Risikomanagement","art-7",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 8","Anträge und Verfahren","art-8",[],false]