[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_595-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_595","über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 und der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80\u002F1269\u002FEWG, 2005\u002F55\u002FEG und 2005\u002F78\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0595",7000504,"Art. 10","art-10","Finanzielle Anreize",null,"(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für in Serie hergestellte Fahrzeuge vorsehen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Diese Anreize gelten für alle in dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angebotenen Neufahrzeuge, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Sie laufen jedoch spätestens am 31. Dezember 2013 aus.\n(2) Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zur Erreichung der Emissionsnormen des Anhangs I und für die Verschrottung von Fahrzeugen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, vorsehen.\n(3) Für den jeweiligen Fahrzeugtyp dürfen die finanziellen Anreize gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht die Mehrkosten übersteigen, die die zur Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte notwendigen technischen Einrichtungen und ihr Einbau in das Fahrzeug verursachen.\n(4) Die Kommission wird über Pläne zur Einführung oder Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize unterrichtet.","REG_2009_595 - Art. 10 Finanzielle Anreize\n\n(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für in Serie hergestellte Fahrzeuge vorsehen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Diese Anreize gelten für alle in dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angebotenen Neufahrzeuge, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Sie laufen jedoch spätestens am 31. Dezember 2013 aus.\n(2) Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zur Erreichung der Emissionsnormen des Anhangs I und für die Verschrottung von Fahrzeugen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, vorsehen.\n(3) Für den jeweiligen Fahrzeugtyp dürfen die finanziellen Anreize gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht die Mehrkosten übersteigen, die die zur Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte notwendigen technischen Einrichtungen und ihr Einbau in das Fahrzeug verursachen.\n(4) Die Kommission wird über Pläne zur Einführung oder Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize unterrichtet.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Verpflichtungen der Mitgliedstaaten betreffend die Typgenehmigung von Ersatzteilen","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Zeitplan für die Anwendung der Typgenehmigungsvorschriften für Fahrzeuge und Motoren","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Auflagen für Systeme, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Sanktionen","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Neuformulierung der Spezifikationen","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Ausschussverfahren","art-13",[],false]