[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_723-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_723","über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0723",7001105,"Art. 9","art-9","Kriterien für die Zusammensetzung",null,"(1) Folgende Körperschaften können Mitglieder eines ERIC sein: a) Mitgliedstaaten; b) assoziierte Länder; c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind; d) zwischenstaatliche Organisationen.\n(2) Ein ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. Weitere Mitgliedstaaten können einem ERIC jederzeit zu in der Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen als Mitglieder sowie zu in der Satzung festgelegten Bedingungen als Beobachter ohne Stimmrecht beitreten. Weitere assoziierte Länder und Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen können im Einklang mit den Bedingungen und Verfahren für die Erlangung des Mitgliedsstatus gemäß der Satzung ebenfalls beitreten, wenn die in Artikel 12 Buchstabe a genannte Mitgliederversammlung zustimmt.\n(3) Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.\n(4) Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittländer können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Abgeltung bestimmter Leistungen als Mitglied des ERIC von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen, oder privatrechtlichen Körperschaft(en), die im öffentlichen Auftrag tätig wird bzw. werden, vertreten werden.\n(5) Assoziierte Länder, die einem ERIC beitreten, sowie Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen, die ein ERIC gründen oder Mitglied werden wollen, erkennen an, dass das ERIC Rechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 besitzt und dass es Vorschriften unterliegt, die in Anwendung des Artikels 15 bestimmt werden.\n(6) Assoziierte Länder und Drittländer, die ein ERIC gründen wollen oder eine Mitgliedschaft in einem ERIC anstreben, behandeln ein solches ERIC so, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 angegeben.","REG_2009_723 - Art. 9 Kriterien für die Zusammensetzung\n\n(1) Folgende Körperschaften können Mitglieder eines ERIC sein: a) Mitgliedstaaten; b) assoziierte Länder; c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind; d) zwischenstaatliche Organisationen.\n(2) Ein ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. Weitere Mitgliedstaaten können einem ERIC jederzeit zu in der Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen als Mitglieder sowie zu in der Satzung festgelegten Bedingungen als Beobachter ohne Stimmrecht beitreten. Weitere assoziierte Länder und Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen können im Einklang mit den Bedingungen und Verfahren für die Erlangung des Mitgliedsstatus gemäß der Satzung ebenfalls beitreten, wenn die in Artikel 12 Buchstabe a genannte Mitgliederversammlung zustimmt.\n(3) Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.\n(4) Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittländer können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Abgeltung bestimmter Leistungen als Mitglied des ERIC von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen, oder privatrechtlichen Körperschaft(en), die im öffentlichen Auftrag tätig wird bzw. werden, vertreten werden.\n(5) Assoziierte Länder, die einem ERIC beitreten, sowie Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen, die ein ERIC gründen oder Mitglied werden wollen, erkennen an, dass das ERIC Rechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 besitzt und dass es Vorschriften unterliegt, die in Anwendung des Artikels 15 bestimmt werden.\n(6) Assoziierte Länder und Drittländer, die ein ERIC gründen wollen oder eine Mitgliedschaft in einem ERIC anstreben, behandeln ein solches ERIC so, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 angegeben.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Sitz und Name","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Satzung des ERIC","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Entscheidung über den Antrag","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Satzung","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Änderungen der Satzung","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Aufbau des ERIC","art-12",[],false]