[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_723-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_723","über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0723",7001076,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","In den gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogrammen wird zwar seit langem dem Umstand Rechnung getragen, dass wissenschaftliche Forschungsinfrastrukturen von Weltrang für die Verwirklichung der in Artikel 163 des Vertrags niedergelegten FTE-Ziele der Gemeinschaft von herausragender Bedeutung sind, doch sind die Regeln für die Gründung, die Finanzierung und den Betrieb solcher Strukturen noch sehr uneinheitlich und von der jeweiligen Region abhängig. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die europäischen Forschungsinfrastrukturen im Wettbewerb mit den globalen Partnern der Gemeinschaft befinden, die in erheblichem Umfang in moderne, große Forschungsinfrastrukturen investieren und dies auch in Zukunft tun werden, und dass diese Infrastrukturen zunehmend komplexer und kostspieliger werden, weshalb sie von einem Mitgliedstaat und selbst von einem Kontinent meist nicht mehr allein realisiert werden können, ist es nun an der Zeit, das Potenzial von Artikel 171 des Vertrags voll auszuschöpfen und weiterzuentwickeln und einen Rahmen zu schaffen, mit dem die Verfahren und Bedingungen für die Gründung und den Betrieb der für die effiziente Durchführung der gemeinschaftlichen FTE-Programme erforderlichen europäischen Forschungsinfrastrukturen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Dieser neue Rechtsrahmen soll sonstige Rechtsformen ergänzen, die nach nationalem, internationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehen.","REG_2009_723 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nIn den gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogrammen wird zwar seit langem dem Umstand Rechnung getragen, dass wissenschaftliche Forschungsinfrastrukturen von Weltrang für die Verwirklichung der in Artikel 163 des Vertrags niedergelegten FTE-Ziele der Gemeinschaft von herausragender Bedeutung sind, doch sind die Regeln für die Gründung, die Finanzierung und den Betrieb solcher Strukturen noch sehr uneinheitlich und von der jeweiligen Region abhängig. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die europäischen Forschungsinfrastrukturen im Wettbewerb mit den globalen Partnern der Gemeinschaft befinden, die in erheblichem Umfang in moderne, große Forschungsinfrastrukturen investieren und dies auch in Zukunft tun werden, und dass diese Infrastrukturen zunehmend komplexer und kostspieliger werden, weshalb sie von einem Mitgliedstaat und selbst von einem Kontinent meist nicht mehr allein realisiert werden können, ist es nun an der Zeit, das Potenzial von Artikel 171 des Vertrags voll auszuschöpfen und weiterzuentwickeln und einen Rahmen zu schaffen, mit dem die Verfahren und Bedingungen für die Gründung und den Betrieb der für die effiziente Durchführung der gemeinschaftlichen FTE-Programme erforderlichen europäischen Forschungsinfrastrukturen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Dieser neue Rechtsrahmen soll sonstige Rechtsformen ergänzen, die nach nationalem, internationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]