[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_723-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_723","über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0723",7001078,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Da die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft mit Blick auf eine komplementäre Planung und Durchführung ihrer jeweiligen Forschungstätigkeiten gemäß den Artikeln 164 und 165 des Vertrags eng zusammenarbeiten, sollten die interessierten Mitgliedstaaten, allein oder zusammen mit anderen qualifizierten Einrichtungen, ausgehend von ihren FTE-Tätigkeiten und den Erfordernissen der Gemeinschaft ihren jeweiligen Bedarf für die Errichtung von Forschungsinfrastrukturen in dieser Rechtsform bestimmen. Aus den gleichen Gründen sollte interessierten Mitgliedstaaten der Beitritt zu einem ERIC offenstehen, wobei sich auch mit dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung assoziierte Länder (nachstehend „assoziierte Länder“ genannt) und sonstige qualifizierte Drittländer sowie zwischenstaatliche Sonderorganisationen beteiligen könnten. Neben der Vollmitgliedschaft sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, als Beobachter an einem ERIC gemäß den in der Satzung niedergelegten Voraussetzungen teilzunehmen.","REG_2009_723 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDa die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft mit Blick auf eine komplementäre Planung und Durchführung ihrer jeweiligen Forschungstätigkeiten gemäß den Artikeln 164 und 165 des Vertrags eng zusammenarbeiten, sollten die interessierten Mitgliedstaaten, allein oder zusammen mit anderen qualifizierten Einrichtungen, ausgehend von ihren FTE-Tätigkeiten und den Erfordernissen der Gemeinschaft ihren jeweiligen Bedarf für die Errichtung von Forschungsinfrastrukturen in dieser Rechtsform bestimmen. Aus den gleichen Gründen sollte interessierten Mitgliedstaaten der Beitritt zu einem ERIC offenstehen, wobei sich auch mit dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung assoziierte Länder (nachstehend „assoziierte Länder“ genannt) und sonstige qualifizierte Drittländer sowie zwischenstaatliche Sonderorganisationen beteiligen könnten. Neben der Vollmitgliedschaft sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, als Beobachter an einem ERIC gemäß den in der Satzung niedergelegten Voraussetzungen teilzunehmen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]