[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_754-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_754","zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0754",7001217,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Schweden hat Angaben über die Kabeljaufänge durch eine Gruppe von Fischereifahrzeugen übermittelt, die im Skagerrak und Kattegat mit einem Selektionsgitter gemäß Anhang III — Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43\u002F2009 (2) auf Kaisergranat fischen. Auf der Grundlage dieser Angaben und der diesbezüglichen Bewertung des STECF kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen, während des Zeitraums, in dem sie ausschließlich dieses selektive Fanggerät einsetzen, 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge während desselben Zeitraums nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung des schwedischen Kontrollprogramms für Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im Kattegat sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppe mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich, diese Gruppe von Fischereifahrzeugen, während des Zeitraums, in dem sie ausschließlich das betreffende Fanggerät einsetzen, von der Anwendung der Aufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008 auszunehmen.","REG_2009_754 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nSchweden hat Angaben über die Kabeljaufänge durch eine Gruppe von Fischereifahrzeugen übermittelt, die im Skagerrak und Kattegat mit einem Selektionsgitter gemäß Anhang III — Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43\u002F2009 (2) auf Kaisergranat fischen. Auf der Grundlage dieser Angaben und der diesbezüglichen Bewertung des STECF kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen, während des Zeitraums, in dem sie ausschließlich dieses selektive Fanggerät einsetzen, 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge während desselben Zeitraums nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung des schwedischen Kontrollprogramms für Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im Kattegat sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppe mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich, diese Gruppe von Fischereifahrzeugen, während des Zeitraums, in dem sie ausschließlich das betreffende Fanggerät einsetzen, von der Anwendung der Aufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008 auszunehmen.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]