[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_754-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_754","zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0754",7001218,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Spanien hat Angaben über die Kabeljaufänge durch eine Gruppe von Fischereifahrzeugen übermittelt, die im Westen Schottlands mit Grundschleppnetzen hauptsächlich auf Seehecht fischen. Auf der Grundlage dieser Angaben und der diesbezüglichen Bewertung des STECF kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge während desselben Zeitraums nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppe mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich, diese Gruppe von Fischereifahrzeugen von der Anwendung der Aufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008 auszunehmen.","REG_2009_754 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nSpanien hat Angaben über die Kabeljaufänge durch eine Gruppe von Fischereifahrzeugen übermittelt, die im Westen Schottlands mit Grundschleppnetzen hauptsächlich auf Seehecht fischen. Auf der Grundlage dieser Angaben und der diesbezüglichen Bewertung des STECF kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge während desselben Zeitraums nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppe mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich, diese Gruppe von Fischereifahrzeugen von der Anwendung der Aufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008 auszunehmen.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Ausnahme von der Aufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008","art-1",[],false]